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100.000 Dächer-Solarstrom Programm

In den kommenden Jahren werden Solarenergie-Systeme privater Haushalte vom Bund mit rund einer Milliarde D-Mark gefördert. Die Zuschüsse werden als zinsverbilligte Darlehen vergeben. Grund: Wenn Photovoltaik-Anlagen in Serie gefertigt werden können, sinken die Kosten und die Nutzung von Sonnenenergie erhält einen Schub. Ähnliche Fördermodelle wie das Solarstrom-Sponsoring sind auch für andere Energieformen geplant.

 

 

Hier der Originaltext des Förderprogramms:

 

Richtlinien zur Förderung von
Photovoltaik-Anlagen (300 MW) durch ein
“100.000 Dächer-Solarstrom-Programm”

  1. Gegenstand der Förderung

    Gefördert wird die Errichtung und Erweiterung von Photovoltaik-Anlagen auf baulichen Flächen ab einer neu installierten Spitzenleistung von ca. 1 kWp (Nennleistung nach Herstellerangaben).

    Investitionskosten einschließlich der Wechselrichter, Installationskosten, Kosten für Messeinrichtungen sowie Planungskosten können in die Förderung einbezogen werden.

    Nicht gefördert werden
    • Eigenbauanlagen,
    • Prototypen (Prototypen sind Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind) und
    • gebrauchte Anlagen.

  2. Antragsberechtigte

    Antragsberechtigt sind Privatpersonen, freiberuflich Tätige sowie kleine und mittlere private gewerbliche Unternehmen nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften (Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich).

    Nicht antragsberechtigt sind Hersteller von Photovoltaik-Anlagen oder deren Komponenten.

  3. Art und Umfang der Förderung

    Es werden Darlehen zu folgenden Konditionen gewährt:

    Zinssatz:Der Zinssatz wird um bis zu 4,5 Prozentpunkte verbilligt.
    Dementsprechend ist der jeweilige Programmzins abhängig von der Entwicklung des Kapitalmarktes.
    Laufzeit:Bis zu 10 Jahre,der Zinssatz ist fest für die gesamte Kreditlaufzeit, der Kredit kann jederzeit außerplanmäßig zurückgezahlt werden.
    Auszahlung:100 %
    Finanzierungsanteile:a) Bei Privatpersonen:
    bis 5 kWp installierte Leistung bis zu 13.500 DM je kWp,
    der darüber hinaus gehende Leistungsanteil bis zu 6750 DM
    je kWp
    b) bei gewerblichen Antragstellern und freiberuflich Tätigen:
    bis zu 6750 DM je kWp;
    Tilgung:Nach maximal 2 tilgungsfreien Jahren werden die Darlehen in halbjährlichen gleichen Tilgungsraten bis zum Ende der Laufzeit von maximal 10 Jahren zurückgezahlt.
    Zusageprovision:0,25 % p. M. beginnend einen Monat nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge
    Besicherung:Bankübliche Sicherheiten. Auf Antrag wird die KfW prüfen, ob eine Haftungsfreistellung in Höhe von bis zu 50 % des Darlehensbetrages gewährt werden kann.

  4. Antragsverfahren

    Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei den örtlichen Kreditinstituten (Hausbanken) einzureichen. Die Darlehen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zur Verfügung gestellt.

    Mit dem zu finanzierenden Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen werden. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages, Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.

  5. Weitere Vergabebedingungen

    Es werden keine Darlehen für Maßnahmen gewährt, bei denen im Zeitpunkt der Bewilligung für den erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom eine Vergütung gewährt wird, die über der Mindestvergütung für Solarstrom nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) liegt.

    Der Finanzierungsanteil des Darlehens nach Ziffer 3 vermindert sich um den Betrag, der aus anderen öffentlichen Mitteln des Bundes, der Bundesländer oder der Kommunen in Form von Förderkrediten, Zulagen oder sonstigen Zuschüssen gewährt wird.

    Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Fördermittel besteht nicht.

  6. Verwendungsnachweis

    Die Verwendung wird nach Abschluss der Investition durch einen Verwendungsnachweis (KfW-Formblatt) nachgewiesen.

  7. Auskunftspflichten, Prüfung

    Den Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

    Der Antragsteller muss sich im Darlehensvertrag damit einverstanden erklären, dass das BMWi dem HaushaltsausSchuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck des Darlehens in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der HaushaltssausSchuss dies beantragt.

  8. Subventionserheblichkeit

    Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 der Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
Quelle: BMWi (Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie), 27.05.2000

 
Datum:15. 8. 2000
Quelle:Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Autor:Eckart Willer / enius
Weitere Informationen
(http://www.kfw.de)

 




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