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Umwelt- und Verbraucherschutz können nicht warten, bis das Biozid-Gesetz greift

Umweltbundesamt und BfR fordern für Holzschutzmittel eine übergangsregelung

Vor gut einem Jahr ist in Deutschland das Biozid-Gesetz in Kraft getreten. Holzschutzmittel, die neü Wirkstoffe enthalten, müssen seitdem ein Zulassungsverfahren durchlaufen, in dem sie auf Anwendersicherheit, Wirksamkeit und Umweltverträglichkeit geprüft werden. Ein Großteil der Holzschutzmittel war aber schon vor Inkrafttreten des Gesetzes auf dem Markt. Sie waren keinem einheitlichen Zulassungsverfahren unterworfen und können damit ein potenzielles Risiko für Verbraucherinnen und Verbraucher und die Umwelt bergen. Die Wirkstoffe dieser „Altprodukte“ durchlaufen derzeit in der Europäischen Union ein sogenanntes „Review-Programm“, in dem sie auf Unbedenklichkeit für Anwender, Verbraucher und Umwelt geprüft werden. Das Programm wird für Holzschutzmittel frühestens in vier bis fünf Jahren, wegen der Vielzahl der Produkte aber möglicherweise deutlich später abgeschlossen sein. So lange können der Verbraucher- und der Umweltschutz nicht warten, meinen Vertreterinnen und Vertreter des Umweltbundesamtes (UBA) und des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR). Sie fordern eine übergangsregelung, die für diese Produkte eine Meldepflicht vorsieht und so vorsorglich vor Risiken schützen soll.

Unter das Biozid-Gesetz, das auf der Europäischen Biozid-Richtlinie aus dem Jahr 1998 basiert, fallen verschiedene Produktarten, darunter Holzschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel. Der Begriff „Biozid“ kommt vom griechischen Wort „bios - Leben“ und dem lateinischen „cädere - töten“. Ohne giftige Substanzen wären Biozid-Produkte wirkungslos. Weil sie aber Gifte enthalten, können sie in zu hoher Dosis oder bei falscher Anwendung für Lebewesen und damit auch für Anwender gefährlich sein. In Deutschland sind nach dem Einsatz von Holzschutzmitteln immer wieder gesundheitliche Beeinträchtigungen und Umweltschäden gemeldet worden. Schon die Vorläufereinrichtungen des BfR, das Bundesgesundheitsamt und das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, haben sich deshalb für gesetzliche Regelungen für alle Biozid-Produkte eingesetzt.

  1. Der deutsche Holzschutzmittelmarkt bietet heute eine für Verbraucher nur schwer überschaubare Palette an Produkten, die sich in der Anwendersicherheit zum Teil gravierend unterscheiden. Dazu gehören:Holzschutzmittel,
  2. ·       die ein Zulassungsverfahren beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) durchlaufen haben und für den bauaufsichtlichen Bereich vorgesehen sind;

    ·       die das RAL-Gütezeichen des Deutschen Instituts für Gütezeichen und Kennzeichnung führen oder

    ·       die beim UBA als sogenannte „Bläüschutzmittel“ registriert sind.
    Diese Holzschutzmittel sind geprüft. Sie können nach derzeitigem Kenntnisstand bei sachgerechter und bestimmungsgemäßer Anwendung als wirksam und unbedenklich angesehen werden, sind allerdings noch nicht nach dem Biozid-Gesetz zugelassen.

    2. Holzschutzmittel, die keine UBA-Registriernummer haben und kein DIBt-oder RAL-Zeichen tragen: Diese Produkte sind ungeprüft. Sie können Wirkstoffe enthalten, die die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher oder die Umwelt nachhaltig schädigen.

Holzschutzmittel mit neuen Wirkstoffen, die ein Zulassungsverfahren nach dem Biozid-Gesetz durchlaufen haben, befinden sich noch nicht auf dem Markt: Derartige Produkte wären amtlich „geprüft“ und bei sachgerechter und bestimmungsgemäßer Anwendung „sicher“.

Eine freiwillige Selbstverpflichtung der Industrie aus dem Jahr 1997, die auch für die letztgenannte Produktkategorie auf eine Verbesserung des Verbraucher- und Umweltschutzes zielte, muss im Hinblick auf verbrauchernahe Produkte als gescheitert betrachtet werden. Insbesondere der Handel und hier vor allem die Bau- und Heimwerkermärkte waren der Verpflichtung, auch nach wiederholter Aufforderung, nicht beigetreten.

Für Verbraucher bedeutet das, dass sie sich beim Kauf eines Holzschutzmittels nicht darauf verlassen können, dass das angebotene Produkt (selbst bei sachgerechter Anwendung) sicher ist. Stichproben des Bundesinstituts für Risikobewertung zeigten, dass gerade preiswerte, in Bau- und Heimwerkermärkten angebotene Holzschutzmittel ein erhebliches Risikopotenzial für die Anwender bergen können. Der Umstand, dass sie nicht besonders gekennzeichnet sind, ist aus Sicht des Verbraucherschutzes unhaltbar. Dies um so mehr, als die „Nicht-Kennzeichnung“ dem Käufer sogar das (falsche) Gegenteil suggerieren könnte: Dass sie nämlich keiner besonderen Kennzeichnung bedürfen, weil sie sicher sind.

Vertreterinnen und Vertreter aus Ministerien, Bundes- und Länderbehörden, von Verbänden, der Industrie und Betroffenen-Organisationen haben sich am 31. März 2003 im UBA getroffen, um darüber zu beraten, wie diese bedenkliche Lücke effektiv geschlossen werden kann, bis alle Holzschutzmittel die Anforderungen des Biozid-Gesetzes erfüllen.

Einig waren sich die Experten darüber, dass es nicht erfolgversprechend ist, erneut auf eine Selbstverpflichtung der Industrie zu setzen, da mit einer Beteiligung des Handels auch zukünftig nicht zu rechnen ist. Als Gesamtergebnis stimmten die Anwesenden den beiden einladenden Behörden (UBA und BfR) zu, dass ein obligatorisches Meldeverfahren sinnvoll ist, weil nur so Umwelt- und Verbraucherschutz sichergestellt werden können. Detaillierte Vorschläge zur Gestaltung und Umsetzung eines solchen Verfahrens werden das Umweltbundesamt und das Bundesinstitut für Risikobewertung den zuständigen Ministerien für Umwelt und Verbraucherschutz unterbreiten und weitere, von den Teilnehmern des Fachgesprächs eingebrachte Anregungen prüfen.

Einigkeit bestand darin, dass ein Meldeverfahren die Zulassung nach dem Biozid-Gesetz nicht ersetzen und damit keinen Vorgriff auf die endgültige Umsetzung der Biozid-Richtlinie darstellen soll.

Weitere Informationen zum Thema Holzschutzmittel finden Sie im Internet unter den Adressen www.bfr.bund.de (Menupunkt „Biozide“) sowie unter www.umweltbundesamt.de.

 

 

Datum:04.04.2003
Quelle:Umweltbundesamt
Autor: 




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