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Verwendung giftiger Stoffe eingeschränkt

Deutschland übernimmt drei Europäische Richtlinien zum Chemikalienrecht

Das Bundeskabinett hat in seiner heutigen Sitzung der "Siebten Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen" zugestimmt. Damit werden drei Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates in deutsches Recht umgesetzt. Die Verwendung mehrerer umweltgefährlicher Stoffe wird zukünftig eingeschränkt: von Arsen, dem blauen Textilfarbstoff "Navy Blue" und von Flammschutzmitteln.

Arsen ist krebserzeugend. Von Holz, das zum Schutz gegen Fäulnis mit Kupfer-Chrom-Arsen behandelt wurde, können daher Gefahren für den Menschen ausgehen. Besonders gefährdet sind Kinder, die wiederholt mit Spielplatzgeräten Hautkontakt haben, die mit diesen Stoffen behandelt wurden. Die europäische Richtlinie 2003/2/EG vom 6. Januar 2003 beschränkt daher das Inverkehrbringen und die Verwendung arsenhaltiger Holzschutzmittel.

Vor einigen Jahren wurde in Deutschland der blaue Textilfarbstoff "Navy Blue" als neuer Stoff nach dem Chemikaliengesetz angemeldet. Die Bewertung der Umweltrisiken ergab, dass dieser Azofarbstoff giftig auf Lebewesen im Wasser wirkt. Deutschland hat sich daher für ein EU-weites Verbot zum Schutz der Meeresumwelt eingesetzt. Die Massnahmen wurden mit der Richtlinie 2003/3/EG vom 6. Januar 2003 umgesetzt.

Die Richtlinie 2003/11/EG vom 6. Februar 2003 beschränkt das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter Flammschutzmittel. Pentabromdiphenylether ist ein solches Mittel, mit dem vornehmlich Polyurethanschaum in Möbeln und Polsterungen ausgerüstet wird. Dieser Stoff birgt die Gefahr ernster Gesundheitsschäden, wenn er über einen längeren Zeitraum eingeatmet wird oder mit der Haut in Berührung kommt. Zudem werden möglicherweise Säuglinge über die Muttermilch geschädigt. Penta- und Octabromdiphenylether sind persistente (langlebige) Stoffe, die nur schwer in der Umwelt abbaubar sind. Wegen der sehr guten Fettlöslichkeit reichern sich beide Stoffe über die Nahrungskette im Fettgewebe an.

Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.

 

Datum:21.05.2003
Quelle:

BMU

Autor: 




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