| | | | | | | Formfehler bei Mieterhöhung Nach § 3 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) kann der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen bei Modernisierungsmaßnahmen eine Erhöhung der Miete verlangen. Die schriftliche Erklärung der Mieterhöhung ist jedoch nur wirksam, wenn darin die Erhöhung aufgrund der entstandenen Kosten berechnet und erläutert wird. Diesem Schriftlichkeitserfordernis genügt es nicht, wenn der Vermieter seinem Anschreiben zum Nachweis der entstandenen Kosten mehrere lose Anlagen beifügt und nicht ausdrücklich auf diese Bezug nimmt. Ein wirksames Erhöhungsverlangen liegt danach nur vor, wenn der Vermieter auf die Anlagen in seinem Anschreiben ausdrücklich Bezug nimmt oder/und die Anlagen fest mit dem Anschreiben verbunden sind. Urteil des LG Berlin vom 17.07.1998 64 S 353/97 ZMR 1998, 775 | | | |
|
| |
| |
einfacher Schimmeltest für 9 Räume, ausführliche Gebrauchsanleitung, Musterauswertung, schnelles Ergebnis
nur 99 Euro
|
|
| | |