| | Forderungsverjährung bei Mietkaution Ersatzansprüche des Vermieters oder Verpächters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verjähren in sechs Monaten. Hat der Vermieter diese Frist zur Geltendmachung seiner Forderung versäumt, bleibt ihm in der Regel immer noch die Möglichkeit der Aufrechnung gegen eine vom Mieter geleistete Kaution. Denn die Verjährung schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit, zu der sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war (§ 390 Satz 2 BGB). Diese Möglichkeit der Aufrechnung entsprechend der Vorschrift des § 390 Satz 2 BGB muss nach Auffassung des BGH dem Vermieter auch dann offen stehen, wenn der Mieter die Mietkaution vereinbarungsgemäß in Form einer Bürgschaft geleistet hat. Urteil des BGH vom 28.01.1998, XII ZR 63/96, MDR 1998, 461, NJW 1998, 981 |