| | Schönheits- und Kleinreparaturen In einem Wohnraummietvertrag verpflichtete sich der Mieter, während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdende Schönheitsreparaturen auf seine Kosten ordnungsgemäß auszuführen. Neben dieser - rechtlich sicherlich nicht zu beanstandenden Vereinbarung - hieß es in dem Mietvertrag weiter, dass der Mieter ebenfalls auf seine Kosten "Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Abflüsse, Öfen, Herde, Heizungs- und Kochgeräte, Boiler und dergleichen in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und zerbrochene Glasscheiben zu ersetzen" hat. Eine derart weitgehende Aufbürdung der Pflichten des Vermieters, die Mietsachen in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, auf den Wohnungsmieter, verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen § 9 AGB-Gesetz. Die Instandhaltungskosten sind nicht auf kleinere Reparaturen beschränkt und enthalten weder für die einzelne Reparatur noch für einen bestimmten Zeitraum eine Höchstgrenze für den Aufwand, den der Mieter zu tragen hat. Nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hatte die Unwirksamkeit dieser Vertragsklausel jedoch keinen Einfluß auf die Vereinbarung, wonach der Mieter die notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen hat. Dies wurde damit begründet, dass beide Vertragsklauseln voneinander unabhängig seien und daher die Rechtsunwirksamkeit eines Vertragsbestandteils keine Auswirkungen auf den anderen hat. Rechtsentscheid des BayObLG vom 12.05.1997, RE Miet 1/96, NJW-RR 1997, 1371, |