| | Urteil: „Schlüsselfertig“ heißt incl. Malerarbeiten. Wer einen Vertrag über den Kauf eines schlüsselfertigen Hauses abschließt, darf davon ausgehen, dass auch die Malerarbeiten im Preis inbegriffen sind. So entschied das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Streitfall. Der Zivilprozess drehte sich nur um ein einziges Wort: "schlüsselfertig". Eine Familie hatte mit einer Baufirma einen Vertrag über ein schlüsselfertiges Haus abgeschlossen. Als die Handwerker abzogen und die Rechnung ins Haus geflattert war, waren die Wände nicht gestrichen. Der Auftraggeber weigerte sich zu zahlen, während der Bauunternehmer sich auf den Standpunkt stellte, von der Farbe sei im Vertrag keine Rede gewesen. Das Gericht gab nach Studium des Vertrags dem Beklagten in diesem Punkt recht: Malerarbeiten wurden nicht erwähnt. Trotzdem bekam der Kläger recht. Begründung: Das Streichend der Wände sei ein "selbstverständlicher Bestandteil des Schlüsselfertigkeit". Außerdem wurden auf der Liste im Vertrag, die alle nicht enthaltenen Leistung aufzählte, die Malerarbeiten nicht erwähnt. OLG Nürnberg AZ 2 u 3110/98
Datum: | 20. 10. 2000 | Quelle: | VDI Nachrichten |
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