| | Streitpunkt Teppich Trinken Sie gern Rotwein? Rauchen Sie? Haben Sie Katzen, Hunde, Goldhamster? Und zudem noch einen Teppichboden, der gar nicht Ihnen gehört, sondern dem Vermieter? Dann könnte bei Ihrem Auszug aus der Wohnung so einiges auf Sie zukommen - sofern Sie nicht wirklich penibel alles vermeiden, was dem Bodenbelag Schaden zufügen könnte. Denn gerade in Sachen Bodenbelag haben Gerichte immer wieder damit zu tun, etwaige Ansprüche von Vermietern zu prüfen, die ihre Mieter für die Erneuerung der Auslegware heranziehen möchten. Grundsätzlich gilt: Der Mieter muss einen mitgemieteten Teppichboden pfleglich behandeln. "Dazu gehört auch, dass er ihn von Zeit zu Zeit angemessen reinigt", heißt es beim Deutschen Mieterbund. Ohne weitere Vereinbarung sei eine Grundreinigung beim Auszug jedoch Sache des Vermieters, eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, die den Mieter zur Reinigung verpflichtet, allerdings zulässig. Doch gehört die Teppichreinigung nicht automatisch zu den Pflichten im Rahmen von vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen. Denn dieser Begriff lässt sich umschreiben mit "malermäßige Instandhaltung". Dazu zählt unter anderem alles, was beim normalen Wohnen abgenutzt und mit "Farbe, Tapeten und Gips" erneuert werden kann: Das Anstreichen, Kalken und Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Zu den Schönheitsreparaturen gehört also nicht die Erneuerung des infolge normalen und damit vertragsgemäßen Gebrauchs verschlissenen Teppichbodens. Eine normale Abnutzung ist durch die Miete abgegolten. Auch sei die Erneuerung von verschlissenem Teppichboden nicht "mit dem Streichen anstrichfähiger Fußböden gleichzusetzen, sondern ist ebenso wie die Holzdiele, das Parkett oder der PVC-Fußbodenbelag Teil des eigentlichen Fußbodens", so der DMB. Eine notwendige Erneuerung müsse der Vermieter auf eigene Kosten vornehmen (OLG Hamm, Az. 30 REMiet 3 / 90). Ein bereits zehn Jahre alter Teppichboden habe seine übliche Nutzungsdauer ohnehin hinter sich, meinte das Amtsgericht Köln; wenn "noch dazu Laufspuren vorhanden sind, ist der Vermieter verpflichtet, im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht diesen zu erneuern" (Az. 213 C 501 / 97). Im Einzelfall kann bei verschlissenem oder beschädigtem Teppichboden, der vom Vermieter verlegt wurde, sogar eine Mietminderung in Betracht kommen, sofern der Vermieter diesen gemeldeten Mangel nicht beseitigt. Das Landgericht Kiel orientierte sich in einem Fall an den Wertermittlungsrichtlinien des früheren Bundesbauministeriums von 1991, wonach die Lebensdauer von Textilbelägen lediglich fünf bis zehn Jahre betrage (Az. 1 S 276 u. 277 / 96). Bei einem gar 20 Jahre alten PVC-Boden sei, so das AG Kassel, auch bei übermäßiger Abnutzung kein Schadensersatz mehr zu leisten (Az. 451 C 721 / 95). Und: "Aufhellungen des Teppichbodens sowie zwei kleine Brandlöcher rechtfertigen noch nicht den Anspruch des Vermieters auf komplette Auswechslung des Teppichbodens" (LG Lüneburg, Az. 4 S 495 / 90). Wird die Wohnung ohne Bodenbeläge vermietet, hat der Mieter immer das Recht, einen Teppich selbst zu verlegen, denn es gehört zur vertragsgemäßen Nutzung der Räume. Beim Auszug hat er ihn dann - ebenso wie sein Mobiliar - wieder zu beseitigen. Gleichwohl kann es selbst bei bestem Willen passieren, dass der Fußboden Schaden nimmt. So hatte das Amtsgericht Gera einen Fall zu beurteilen, in dem der Vermieter die Wohnung mit PVC ausgelegt hatte, was dem Mieter aber nicht gefiel. Der legte auf das PVC einen Teppichboden, dessen Unterseite offenbar mit dem vorhandenen Belag chemisch reagierte: Beim Auszug jedenfalls zeigte sich, dass das einst helle PVC großflächig stark braun verfärbt war, was sich auch nicht wieder beseitigen ließ. Die Verlegung eines neuen Belages kostete fast 3000 Mark, der Vermieter wollte diese Summe vor Gericht einklagen - und scheiterte. Der Mieter habe, meinten die Richter, seine mietvertraglichen Pflichten nicht verletzt, denn es sei durchaus üblich, dass Wohnungen nicht nur mit PVC-Belag, sondern mit textilen Bodenbelägen ausgestattet würden. Der Mieter habe auch nicht voraussehen können, dass der Belag mit dem Untergrund derart reagieren werde, dass eine bleibende Verfärbung auftrete (Az. 4 C 1515 / 98). Das allerdings entbindet den Mieter nicht von jeglicher Verantwortung. Wird ein vom Vermieter verlegter Unterboden beispielsweise dadurch beschädigt, dass der Mieter bei der Verlegung eines eigenen Teppichbodens dafür einen nicht geeigneten Kleber verwendet, ist ein solcher Schaden zu ersetzen, meinte in einem Fall das Landgericht Mainz (in: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1996, S. 759). Hat aber der Vermieter nach Vertragsende die Wohnung zurückgenommen, ohne die Beseitigung des von dem Mieter auf dem PVC-Fußbodenbelag verlegten Teppichbodens zu verlangen, und hat er anschließend die Wohnung wieder vermietet, so ist sein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Fußbodens ausgeschlossen (LG Mosbach, Az. S 21 / 96). |