| | Eiskalte Vermieterin ließ Mieter frieren Wenn die Tage kürzer werden, die Blätter von den Bäumen fallen und es draußen immer kälter wird, dann freut sich jeder über eine gemütliche, warme Wohnung. Was aber, wenn der Mieter bei Anbruch der kalten Jahreszeit plötzlich eine böse Überraschung erlebt und feststellt, dass mit der Heizungsanlage etwas nicht in Ordnung ist? So geschehen in einem vom Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 – 52 54 555) mitgeteilten Fall: Auf nur 10 bis 14 Grad erwärmte die bis zum Anschlag aufgedrehte Gasheizung die Mieträume eines Berliners. Der Heizkörper war so ungünstig in eine Nische eingebaut, dass er den großen Raum nicht ausreichend erwärmen konnte. Schlotternd und frierend harrte der Mieter in dem eisigen Haus aus, während sein Zähneklappern mehr und mehr in wütendes Knirschen überging. Die Miete zahlte er in dieser Zeit nicht in voller Höhe. Nach anderthalb Monaten konnte der leidgeprüfte Mann die sibirischen Temperaturen schließlich nicht mehr länger ertragen. Mit kalten Füßen aber umso erhitzterem Gemüt setzte er das Kündigungsschreiben auf. Die Vermieterin reagierte ihrerseits frostig und zog vor Gericht. Sie war der Meinung, der Mieter habe weder mindern noch fristlos kündigen dürfen. Schließlich, so erklärte sie, habe sie dem Mann zwei Elektroradiatoren angeboten, die er zusätzlich zu der Gasheizung hätte betreiben können. Vom Kammergericht Berlin gab es für die Vermieterin allerdings eine kalte Dusche. (Urt. v. 21.2.2000; Az.: 8 U 2216/97). In der unzureichenden Heizbarkeit der Räume, so das Urteil, liege ein erheblicher Mangel der Mietsache, der eine Minderung der Miete rechtfertige. Da der Mieter die viel zu kalten Räume außerdem nicht ordnungsgemäß habe nutzen können, ohne seine Gesundheit zu gefährden, sei er auch zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Dabei sahen es die Richter als unerheblich an, ob durch den zusätzlichen Einsatz von Elektroradiatoren eine ausreichende Erwärmung der Räume möglich gewesen wäre. Die Nutzung weiterer Heizgeräte sei dem Mieter allenfalls vorübergehend, nicht aber wochenlang zuzumuten. Außerdem müsse er sich nur unter der Voraussetzung darauf einlassen, dass sich der Vermieter ihm gegenüber zur Übernahme der zusätzlichen Heizkosten bereit erklärt hätte. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
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