| | Konsequenzen aus der jüngsten Entwicklung der Rinderseuche BSE Am 22.11.2000 kamen in Bonn in Bonn Wissenschaftler und Politiker aus Bund und Ländern zu einer BSE-Expertenrunde zusammen. Über das Ergebnis der Beratung informierten die Bundesministerien für Landwirtschaft und für Gesundheit am 24.11.2000: Konsequenzen aus der neuesten Entwicklung der Rinderseuche BSE Umsetzung der Schlussfolgerungen des Rates vom 20./21. November 2000 Die Entscheidungen des Rates vom 20./21. November 2000 werden in Deutschland wie folgt umgesetzt: 1. Kennzeichnung/Rückverfolgbarkeit 1.1 Ratsbeschluss:
"Der Rat bestätigt, dass die Maßnahmen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit, einschließlich der besonderen Kennzeichnung von Verarbeitungserzeugnissen und die Entfernung von Risikomaterial sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf einzelstaatlicher Ebene zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher von großer Wichtigkeit sind." 1.2 Umsetzung in Deutschland: - Aufforderung an die Kommission, unverzüglich eine gesonderte Entscheidung zur besonderen Kennzeichnung britischen Rindfleischs (XEL) vorzulegen und damit die einheitliche Umsetzung in allen Mitgliedstaaten durchzusetzen.
- Bei nicht unverzüglicher Vorlage werden die Länder die Bundesregierung auffordern, ein Importverbot für Rindfleisch aus den Mitgliedstaaten zu verlangen, die britisches Rindfleisch nicht gesondert kennzeichnen.
- Vorziehen der 2. Stufe der Rindfleischetikettierung nach VO (EG) Nr. 1760/2000; d.h. zusätzliche Pflichtangaben zu den Orten der Geburt und Mast auf dem Etikett nicht erst ab 01.01.2002, sondern ab sofort.
= Verkündung des nationalen Rindfleischetikettierungsgesetzes im Bundesgesetzblatt noch im November 2000; = zweite Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung wurde in Brüssel notifiziert; das Notifizierungsverfahren läuft am 18.11.2000 ab; das Vorziehen der 2. Stufe könnte dann erfolgen.
2. Auf EU-Ebene bisher ergriffene Maßnahmen 2.1 Maßnahmen: - Überwachungsmaßnahmen zur Erkennung, Kontrolle und Tilgung von BSE,
- Verbot der Verfütterung von Tiermehl an Wiederkäuer.
- Hitzebehandlung von Tierabfällen während 20 Minuten bei 133°C und bei einem Druck von 3 bar, um eine ausreichende Sicherheit zu gewährleisten.
- Entfernung von spezifiziertem Risikomaterial bei Rindern, Schafen und Ziegen aus der Nahrungskette,
- Umsetzung eines Überwachungsprogramms mit Hilfe von Schnelltests für gefährdete Rinder.
Kommission hat die Absicht, die erforderlichen Kontrollen sehr rasch durchzuführen. 2.2 Umsetzung in Deutschland: Alle Maßnahmen sind in Deutschland in geltendes Recht umgesetzt und werden von den Ländern vollzogen. Vorgesehener Inspektionsbesuch der Kommission in Deutschland zur Überprüfung der Risikomaterialentscheidung vom 11.12. bis 15.12.2000. 3. Schnelltests
3.1 Ratsbeschluss: - Ausweitung der anerkannten BSE-Schnelltests ab dem 1. Januar 2001 auf alle gefährdeten Rinder, die älter als 30 Monate sind (verendete Rinder, Not- und Krankschlachtungen).
- im Lichte der mit dieser ersten Entscheidung gewonnenen Erfahrungen wird eine neue Entscheidung darüber getroffen, auf welche Weise das Programm ab dem 1. Juli 2001 bei mehr als 30 Monate alten Rindern durchgeführt wird, die in die Nahrungskette gelangen.
3.2 Umsetzung: a) auf EU-Ebene
"Entscheidung über das Testen von Rindern zur Feststellung von BSE" Kommissionsvorschlag vom 21. November 2000 im Ständigen Veterinärausschuss (St-Vet) am 21. November eingebracht; Stellungnahme des St-Vet am 22. November 2000 b) in Deutschland - Nach der dem Bundesrat vorliegenden Änderung der TSE-Überwachungsverordnung sollen bereits ab 1. Januar 2001 Stichprobenuntersuchungen bei aus besonderem Anlass geschlachteten Rindern durchgeführt werden. Ferner sollen alle verendeten Rinder untersucht werden. Die Länder haben zugesagt, bereits jetzt mit Untersuchungen zu beginnen (Testreihen laufen ab 1. Dezember 2000 an). Im Jahr 2001 werden ca. 120.000 Untersuchungen durchgeführt.
- Erweiterte Regelung (Untersuchung aller not-krankgeschlachteten und verendeter Rinder über 30 Monate) gilt ab 1. Januar (1. Tiret des Ratsbeschlusses) (Anpassung der dem Bundesrat vorliegenden TSE-Überwachungs-VO notwendig!)
- Umsetzung des 2. Tirets des Ratsbeschlusses in Deutschland auf freiwilliger Basis bereits jetzt; Abstimmung mit Ländern erforderlich, die auf Basis geltender Vorschriften Rechtsgrundlage dafür schaffen müßten.
4. Tiermehl 4.1 Ratsbeschluss: - Ausschluss der Verwendung von Tierkörpern verendeter Tiere in Futtermitteln für Nutztiere
- Der Rat hat die Kommission ersucht, ihm für eine nächste Tagung über die Anwendung von Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung von BSE, einschließlich des Verbots der Verfütterung von Mehlen an Wiederkäuer, Bericht zu erstatten und ihm zweckdienliche ergänzende Vorschläge zu unterbreiten, damit die Einhaltung und Anwendung dieser Vorschriften gewährleistet ist.
4.2 Umsetzung: a) auf Gemeinschaftsebene - Entscheidung "über ein Verwendungsverbot von bestimmten tierischen Nebenprodukten in Futtermitteln".
Kommissionsvorschlag vom 21. November 2000 im Ständigen Veterinärausschuss (St-Vet) am 21. November eingebracht; Stellungnahme des St-Vet am 22. November 2000 - Kommissionsvorschlag zur Neuordnung der tierkörperbeseitigungsrechtlichen Vorschriften:
Einteilung des Rohmaterials in drei Gruppen Gruppe 1 ® Risikomaterial Gruppe 2 ® gefallene/getötete Tiere Gruppe 3 ® Rohmaterial von tauglich beurteilten Schlachttieren - EP-Vorschlag: Keine Verfütterung von Tiermehl, wenn nicht die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden (u. a. mindestens 133° C, 20 Minuten, mindestens 3 bar).
b) in Deutschland - Änderung der Tierkörperbeseitigungsanstalten-VO
5. Besondere nationalstaatliche Maßnahmen 5.1 Ratsbeschluss: - Der Rat hat von der Zusage Frankreichs Kenntnis genommen, bis zu einer vollständigen Bewertung der Lage auf Gemeinschaftsebene - abgesehen von der Vernichtung des spezifizierten Risikomaterials - keine Erzeugnisse, deren Inverkehrbringen in seinem Hoheitsgebiet untersagt oder vorübergehend ausgesetzt ist, d. h. Rippenstücke (T-Bone-Steaks), Tiermehle und Knochenfette, auszuführen. Was ausgeführte nicht zerlegte Schlachtkörper und lebende Rinder anbelangt, so kommt der Rat überein, dass die Bestimmungsmitgliedstaaten, solange diese Bewertung nicht erfolgt ist, auf diese Schlachtkörper in ihrem Hoheitsgebiet die in Frankreich üblichen Vorsichtsmaßnahmen (Zerlegung der Schlachtkörper und Entfernung des spezifizierten Risikomaterials) anwenden dürfen.
- Der Rat nimmt von der Zusage derjenigen Mitgliedstaaten, die innerstaatliche Maßnahmen getroffen haben, Kenntnis, diese der Kommission binnen 24 Stunden mitzuteilen. Auf der Grundlage der Stellungnahme des Wissenschaftlichen LenkungsausSchusses wird die Kommission vor dem 30. November 2000 hierüber mit dem Ziel befinden, diese Maß-nahmen aufzuheben oder in Form einer Verschärfung der gemeinschaftlichen Rahmenregelung darüber hinaus zu gehen. Der Rat kommt überein, erforderlichenfalls am 4. Dezember 2000 erneut zusammenzutreten.
5.2 Umsetzung a) auf Gemeinschaftsebene - Stellungnahme der EU-Kommission bis 30. November 2000 - Erforderlichenfalls Ratsbefassung am 4. Dezember 2000 b) in Deutschland - Verstärkung der Kontrollen zur Einhaltung der F-Maßnahmen durch die Bundesländer
- Vorbereitung nationaler Maßnahmen, wenn Kommission und Rat bis 4. Dezember 2000 zu keiner befriedigenden Entscheidung gelangen.
Datum: | 27. 11. 2000 | Quelle: | Bundesministerium für Gesundheit |
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