| | EU-Richtlinie unterstützt schnelles Handeln beim Auftauchen von gefährlichen Konsumgütern Mit dem "Gemeinsamen Standpunkt" der für den Binnenmarkt zuständigen EU-Minister hat die Diskussion um eine Novellierung des Produktsicherheitsrechts am 30.11.2000 einen zufrieden stellenden Abschluss gefunden. Die Sicherheitsverpflichtung der neuen "Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit" wird für alle Verbraucherprodukte gelten, soweit deren Sicherheitsanforderungen nicht bereits in speziellen Richtlinien abschließend geregelt sind. Einbezogen werden auch Produkte für den gewerblichen Sektor, die in den Bereich des privaten Konsums abwandern, wie es 1998 bei Laserpointern der Fall war. Ebenso gelten die Sicherheitsbestimmungen, wenn Produkte bei Dienstleistungen für Verbraucher benutzt oder diesen zur Verfügung gestellt werden, etwa von Fitnesszentren, Hotels oder Versorgungs- unternehmen. Verbessert wird auch der Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten über gefährliche Produkte. So muss die EU-Kommission unverzüglich informiert werden, wenn von einem Produkt eine ernste Gefahr ausgeht, und sie wird ihrerseits verpflichtet, die Warnungen im Rahmen des Schnellinformationssystems (RAPEX) an die Mitgliedstaaten rasch weiter zu geben. Um die Vermarktung gefährlicher Produkte zu verhindern, die Produkte aus den Geschäften zurückzunehmen oder von Verbrauchern zurückzurufen, werden die Verfahren vereinfacht und wird ihre Wirksamkeit erhöht. Wenn ein rasches Eingreifen erforderlich ist, kann die EU Sofortmaßnahmen veranlassen, die dann für einen Zeitraum bis zu einem Jahr gelten können. Gegenwärtig gilt für solche Sofortmaßnahmen noch eine Befristung auf zunächst maximal 3 Monate. Auch die nationalen Behörden werden wirksamer gegen gefährliche Produkte vorgehen und bei Verstößen strengere Sanktionen erlassen können. Die Richtlinie verpflichtet Hersteller oder Händler, die Behörden zu informieren und mit ihnen zusammenzuarbeiten, wenn sie feststellen, dass ein Produkt gefährlich ist. Zur Zeit fehlt es noch an einer solchen Informationspflicht, so dass gefährliche Produkte den Behörden in vielen Fällen zunächst unbekannt bleiben. Alle Informationen über gefährliche Produkte sollen nicht nur zwischen den Behörden zirkulieren, sondern auch den Verbraucherverbänden und der Öffentlichkeit zugänglich sein. Ausdrücklich vorgesehen ist, dass Verbraucher das Recht erhalten zu erfahren, welche Produkte gefährlich sind und was zur Gefahrenabwehr unternommen wurde. Die Bestimmungen der neuen Produktsicherheitsrichtlinie treten am 1. Januar 2003 in Kraft. Damit wird gleichzeitig die derzeit noch gültige Produktsicherheitsrichtlinie der ersten Generation (92/59/EWG) abgelöst. Den Mitgliedstaaten bleiben also zwei Jahre Zeit, die neue Richtlinie in ihr nationales Recht umzusetzen. |