Mieterhöhung nach Energiesparmaßnahme muss begründet sein Ein Vermieter kann nach Abschluss einer Energie sparenden Modernisierungsmaßnahme nicht ohne weiteres die Miete erhöhen. Voraussetzung ist, dass er dem Mieter gegenüber belegt, ob und in welchem Unfang Energie eingespart werden kann. Darauf weist das Energieberatungszentrum (EBZ) Niederrhein hin, unter Berufung auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin (Az.: KG Berlin 8 RE-Miet 6159/00). Dem EBZ zufolge ist der Vermieter grundsätzlich berechtigt, elf Prozent der Kosten einer Modernisierungsmaßnahme auf die Jahresmiete umzulegen. Dazu ist aber erforderlich, dass der Vermieter die Kosten einer Baumaßnahme zusammenstellt, in seiner Mieterhöhung mitteilt und die genaue Berechnung der Mieterhöhung beziehungsweise der Elf Prozent-Umlage erklärt. Aus Sicht des Kammergerichts muss der Vermieter etwa im Fall einer Wärmedämmung jedoch zusätzlich mit Hilfe einer Wärmebedarfsrechnung darlegen, in welchem Umfang der Mieter durch die Baumaßnahme tatsächlich Energie einsparen kann. Fehle die Wärmebedarfsrechnung, sei die Mieterhöhung nicht wirksam. Der Mieter müsse nicht zahlen.
Datum: | 12. 2. 2001 | Quelle: | www.energieberatungszentrum.com |
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