Leitungswasserschäden zu spät gemeldet: Kein Versicherungsschutz Ein Hauseigentümer muss seiner Versicherung einen Leitungswasserschaden unverzüglich anzeigen, wenn er nicht den Versicherungsschutz riskieren möchte. Dies geht aus einem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hervor. Bei einer verspäteten Anzeige werde die Versicherung grundsätzlich leistungsfrei. Denn ihr werde jede Möglichkeit genommen, den Versicherungsfall zu prüfen und die für ihre Leistungspflicht erheblichen Feststellungen zu treffen, befanden die Richter (Az: 1 U 187/99). (dpa/lrs) - Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage eines Hauseigentümers in Höhe von 143 000 Mark gegen dessen Versicherung ab. Der Kläger hatte der Versicherung einen Leitungswasserschaden, den er Weihnachten bemerkt hatte, erst drei Monate später mitgeteilt. Seine Begründung für die verspätete Schadensanzeige: er habe nicht mehr gewusst, dass er versichert sei. Das OLG ließ diese Entschuldigung nicht gelten. Vielmehr habe der Kläger mit seiner verspäteten Schadensmeldung die Interessen der Versicherung ernsthaft gefährdet. Daher müsse er nun auch die Folgen tragen. OLG Zweibrücken (Az: 1 U 187/99). Datum: | 19. 4. 2001 | Quelle: | Anwalt-Suchservice |
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