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Hohe Schadstoffbelastung der Wohnung berechtigt zur fristlosen Kündigung

Weist eine Wohnung Schadstoffe in gesundheitsgefährdender Konzentration auf, kann ein Mieter fristlos kündigen. Voraussetzung ist, dass mit der Nutzung der Räume eine erhebliche Gesundheitsgefährdung verbunden ist, berichtet der Deutsche Mieterbund (DMB). Er beruft sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Lübeck (Az.: 6 S 2/00).

Weisen nur einige Räume der Mietwohnung gesundheitsgefährdende Schadstoffkonzentrationen auf, sei die Situation etwas komplizierter: Die Kündigungsmöglichkeit hänge dann davon ab, welche Auswirkungen dies auf die Brauchbarkeit der gesamten Wohnung habe, und ob die Gesundheitsgefährdung als erheblich einzustufen sei. Hiervon sei immer auszugehen, wenn ein Kinderzimmer hoch belastet sei, weil bei Kindern die Schwelle zur gesundheitlichen Beeinträchtigung besonders niedrig anzusetzen ist.

Nach Angaben des DMB erklärte das Gericht weiter, die Mieter hätten ihr Recht zur fristlosen Kündigung auch nicht dadurch verwirkt, dass sie zunächst Monate lang abwarteten. Im verhandelten Fall hatten die Mieter auf eine mögliche Sanierung der Wohnung gewartet und erst dann fristlos gekündigt, als die Schadstoffkonzentration bereits zurückging. Letztlich habe der Mieter eine angemessene Überlegungsfrist, welche Schritte er einleite. Er könne ohne weiteres zunächst abwarten, ob eine kurzfristige Besserung möglich sei.
 

 

Datum:11. 6. 2001
Quelle:Anwalt-Suchservice

 




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