| | Dübellöcher kein Grund für Schadenersatz (gms) - Dübellöcher in der Wohnung gehören in gewissem Umfang zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Daher lösen sie keinen Schadenersatzanspruch des Vermieters aus, wie der Deutsche Mieterbund (DMB) in Köln unter Berufung auf das Landgericht Köln (1 S 130/99) mitteilt. In den vergangenen Jahren haben nach Angaben des Mieterbundes verschiedene Gerichte betont, dass das Anbohren von Kacheln und Fliesen, zum Beispiel im Badezimmer oder in der Küche, grundsätzlich zulässig ist. Der Mieter dürfe dort übliche Gegenstände wie Spiegel, Hängeschränke, Toilettenpapier- und Handtuchhalter befestigen, so der Mieterbund. Im üblichen Umfang gesetzte Bohrlöcher müsse der Mieter beim Auszug nicht beseitigen. Ist der Mieter allerdings beim Auszug verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchzuführen, gehört dazu auch das Beseitigen der Dübellöcher. Datum: | 12. 6. 2001 | Quelle: | Anwalt-Suchservice |
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