Grillparty – Immer Ärger mit dem Nachbarn? Aus Ärger über den unter ihm wohnenden grillenden Nachbarn kippte ein Geschäftsmann einen Eimer Putzwasser über Grill und Steaks. Das Amtsgericht in München wertete den Vorfall als Sachbeschädigung und das damit verbundene Wortgefecht als Beleidigung. Der rabiate Nachbar wurde zu einer Geldstrafe von 1500.- DM verurteilt. Grundsätzlich darf im Sommer natürlich gefeiert und auch gegrillt werden. Egal ob im Garten, auf dem Balkon oder der Terrasse. Kritisch wird es erst dann, wenn sich der Nachbar daran stört. Zwar fordert die Rechtsprechung auch vom Nachbarn Toleranz – allerdings nur in begrenztem Maße. Wenn der beim Grillen entstehende Qualm in konzentrierter Weise in Wohn- und Schlafzimmer unbeteiligter Nachbarn eindringt, ist dies eine erhebliche Belästigung und verstößt gegen die Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes. Das kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. So das OLG Düsseldorf in seinem Urteil. 5 s 149/95. In Mehrfamilienhäusern dürfen die Bewohner nur einmal im Monat auf Balkon oder Terrasse grillen- und das auch nur dann, wenn die Nachbarn 48 Stunden vorher informiert worden sind. Exzessives Grillen führt zu Belästigungen der Mitbewohner durch Rauch, Fett- und Bratendünste, was sogar eine Mietkürzung rechtfertigen kann (Amtsgericht Bonn, 6 C 545/96). Nach einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (10 T 359/96) darf auf der Terrasse, im Garten und auf dem Balkon in einem angemessenen Umfang gegrillt werden. Das Gericht stellte fest „Grillen stellt in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, die von einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur geprägt ist, eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art, die heute nicht mehr auf die bloße Zubereitung von Fleisch beschränkt ist, dar.“ Geringfügige Rauchentwicklung und Grillgerüche bei einer Grilldauer von ca. 6 Stunden im Jahr oder dreimal im Jahr müssen die Nachbarn im Rahmen des allgemeinen Toleranzgebotes hinnehmen. Die Schallgrenze für die Grillparty ist um 22.00 Uhr erreicht. Denn die Nachtruhe (22-06 Uhr) ist gesetzlich festgelegt. Bei Zuwiderhandlungen kann eine Geldbuße festgelegt werden. In jedem Fall ist der Veranstalter für den Lärm der Grillparty verantwortlich, auch wenn seine Gäste ihn verursacht haben. So ein Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf (5 Ss 149/95). Es reiche aber nicht, wenn sich nur ein einzelner Anwohner beschwert führte das Gericht weiter aus. Ob zum Beispiel das Grillen auf dem Balkon zulässig ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Juristisch geht es darum, ob Grillen zum "vertragsgemäßen Gebrauch" der Wohnung gehört oder nicht. Daraus resultieren auch unterschiedliche, sich widersprechende Urteile. Ehe Sie also falsche Schlüsse ziehen und gegen Ihren Nachbarn in den juristischen Grillkrieg ziehen, machen Sie sich lieber vorher bei einem Anwalt schlau. Beachten Sie auch, dass Sie in vielen Bundesländern in diesen Fällen nicht mehr direkt vor Gericht klagen können. Sie müssen vorher zwingend eine zugelassene Gütestelle aufsuchen. Datum: | 21. 6. 2001 | Quelle: | umwelt-presse |
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