| | Neue Lösemittelverordnung tritt in Kraft Die von Bundesumweltministerium vorgelegte Lösemittelverordnung ist in Kraft getreten, nachdem der Bundesrat ihr in seiner Sitzung am 22. Juni zugestimmt hatte. Organische Lösemittel sind wichtige Vorläufersubstanzen für die Bildung von Ozon in den unteren Schichten der Atmosphäre und damit für den Sommersmog mitverantwortlich. Die Verordnung wird die Emission dieser Verbindungen um etwa ein Fünftel vermindern. Mit der Verordnung wird die europäische Lösemittelrichtlinie (Richtlinie 1999/13/EG) in innerstaatliches Recht umgesetzt. Die bundesdeutsche Verordnung sieht jedoch gegenüber der EU-Richtlinie weitergehende Anforderungen vor, die entsprechend dem aktuellen Stand der Technik in Deutschland festgelegt worden sind. Von der Lackierung von Metallen über die Textilreinigung und Druckereien bis zur Produktion von Schuhen oder Arzneimitteln – unter die Verordnung fallen Anlagen, deren jährlicher Lösemittelverbrauch branchenspezifische Schwellenwerte überschreitet. Anlagen zur chemischen Reinigung von Textilien werden unabhängig von der Höhe des Lösemittelverbrauchs erfasst, die Produktion von Schuhen oder die Lackierung von Möbeln dagegen etwa erst ab einem Verbrauch von 5 Tonnen und Druckereien ab einem Verbrauch von 15 Tonnen Lösemittel im Jahr. Bei einigen Anlagenarten wurden in der Verordnung die Schwellenwerte gegenüber der Richtlinie herabgesetzt, so dass auch kleinere Anlagen, die von der EU-Richtlinie nicht erfasst werden, emissionsbegrenzende Anforderungen einhalten müssen. Die Verordnung schreibt dabei die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten sowohl für die Abgase über Schornsteine und Abgasleitungen als auch für die Abgase, die diffus über Fenster, Türen und Entlüftungen emittiert werden, vor. Als Alternative zur Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte können sich die Betreiber verbindlich dazu verpflichten, den Gehalt an flüchtigen Lösemitteln in den Einsatzstoffen, wie etwa in Lacken, Druckfarben oder Klebstoffen, soweit zu verringern, dass im Vergleich zur Einhaltung der Grenzwerte eine mindestens gleichwertige Emissionsminderung erzielt wird. „Damit erhalten die Betreiber Spielraum für individuelle Lösungen, die kostengünstig und zugleich effektiv sind“, betonte Umweltminister Trittin. Die Neuregelung gilt mit einer Übergangsfrist bis zum Jahre 2007 auch für bereits bestehende Anlagen.
Datum: | 25. 6. 2001 | Quelle: | BMU |
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