| | Elektrosmog berechtigt zur Mietminderung Der Vermieter eines Wohnhauses gestattete gegen entsprechende Vergütung einem Mobilfunkbetreiber die Errichtung einer Empfangsanlage mit sechs Antennen auf dem Dach des Hauses. Der Mieter, der die unter dem Flachdach gelegene Wohnung bewohnte, minderte wegen der drohenden Gesundheitsbeeinträchtigungen die monatliche Miete um 20 %. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkung derartiger Sendeanlagen liegen noch nicht vor. Das Amtsgericht München, das den Rechtsstreit zwischen Vermieter und Mieter zu entscheiden hatte, ließ diese Frage im Prozess auch offen. Für das Wohlbefinden des Mieters aber kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht auf sofort spürbare Einwirkungen der Antennenanlage an, sondern auf die Furcht vor Gesundheitsschäden, mag diese sich auch später als unbegründet darstellen. Über die Folgen einer langjährigen Dauereinwirkung durch Sendeanlagen können wohl erst nach Jahren verlässliche Aussagen gemacht werden. Für das Gericht war allein maßgeblich, dass ernstzunehmende wissenschaftliche Aussagen vor den Langzeitfolgen von Elektrosmog warnen. Die darauf gestützten Befürchtungen eines Mieters reichen deshalb, um die Miete einer von den Strahlungen bedrohten Wohnung zu mindern. Urteil des AG München vom 27.03.1998 432 C 7381/95 MDR 1998, 645 |