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Liberalisierung der Wasserversorgung in Deutschland birgt Risiken

Eine Aufhebung der bisher bestehenden Gebietsmonopole der Trinkwasserversorgung in Deutschland kann deutliche Rückschläge im Gesundheits- und Umweltschutz mit sich bringen. Auch verfassungsrechtliche Fragen einer solchen Liberalisierung sind noch ungeklärt. Zu diesem Ergebnis kommt das Umweltbundesamt in einer Studie zur derzeit diskutierten Marktöffnung der Wasserversorgung. Im Unterschied zu den bereits liberalisierten Strom-, Gas- und Telekommunikationsmärkten findet die Versorgung mit Trinkwasser in geschützten Gebietsmonopolen statt und wird im Wesentlichen durch die Kommunen kontrolliert. Das garantiert laut Umweltbundesamt das heute - auch im internationalen Vergleich - hohe Niveau der Trinkwasserqualität und des Ressourcenschutzes in Deutschland.

Allgemein befürchtet das Umweltbundesamt, dass die bereits erzielten Erfolge auf dem Weg zu einer nachhaltigen Wasserwirtschaft durch eine Liberalisierung bedroht sind. Nachhaltige Wasserwirtschaft bedeutet, dass Wasser so genutzt wird, dass die Bedürfnisse der heute lebenden Menschen und der Umwelt befriedigt werden, die Verfügbarkeit von Wasser und die davon abhängenden Ökosysteme aber nicht so verändert werden, dass eine zukünftige Nutzung eingeschränkt wird. Viele der heute im Rahmen der Wasserversorgung erbrachten Leistungen für den Umwelt- und Gesundheitsschutz sind nicht im Einzelnen rechtlich fixiert oder nur schwierig zu überwachen. Diese Leistungen könnten auf einem liberalisierten Wassermarkt zurückgefahren werden oder gar wegfallen. Dazu zählen die weitgehende Regionalität der Wassergewinnung und -verteilung in Verbindung mit den umfangreichen, von den Wasserversorgern durchgeführten Maßnahmen zum Ressourcen-, Umwelt- und Naturschutz.

Im Einzelnen werden folgende Bedenken angeführt:

  • Die durch die Marktliberalisierung eintretende Konzentration der Wasserversorgungsunternehmen wird voraussichtlich zu einer Vernachlässigung kleinerer Wassergewinnungsgebiete führen. Dies gilt insbesondere, wenn der Ressourcenschutz vor Ort - im Wesentlichen Grundwasserschutz - teurer ist, als das Ausweichen auf andere Vorkommen. Die Folge wäre langfristig eine zunehmende Aufteilung des Landes in Wasser verbrauchende Regionen (vor allem die dicht besiedelten und landwirtschaftlich intensiv genutzten Regionen) und Wasser liefernde Regionen (Gebiete mit ausreichendem Wasserangebot bei gleichzeitig geringem Verschmutzungsgrad und geringer Wassernachfrage). Aus Gründen des Umweltschutzes wurde bisher einer solchen Entflechtung entgegengewirkt.
  • Es ist damit zu rechnen, das aus Kostengründen bei der Pflege des Rohrnetzes gespart wird. Das würde einen erhöhten Zusatz an desinfizierenden Stoffen erfordern, die die Qualität des Trinkwassers beeinträchtigen.
  • Eine Liberalisierung würde grundsätzlich den Wettbewerb verschiedener Wasseranbieter in einem Leitungsnetz ermöglichen. Die damit verbundene (unter Umständen nicht abgestimmte) Mischung verschiedener Wässer verstärkt voraussichtlich den Druck, das Trinkwasser zu chloren. Auch darunter würde die Trinkwasserqualität leiden.
  • Bei der Mischung von Wassern treten neben hygienischen auch technische und haftungsrechtlichen Probleme auf. Ob dafür eine zufriedenstellende Lösung gefunden wird ist unsicher.
  • Es ist zu befürchten, dass der Eintrag vermeidbarer Schadstoffe in das Trinkwasser in einem wettbewerblichen Umfeld weniger konsequent verhindert wird.
  • Der Nutzen einer Liberalisierung liegt bei einer heute geschätzten Effizienzsteigerung von 10 bis 15 % deutlich unter der bei Strom- und Telekommunikationsleistungen.
  • Neben einer verfassungsrechtlichen Prüfung (evt. Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden) muss einer Liberalisierung ein sorgfältig erarbeitetes, umfangreiches Regelwerk zu Grunde liegen. Dieses Regelwerk muss mit hohem Aufwand überwacht werden.

Im Fall der Marktöffnung fordert das Bundesumweltamt den Erhalt und die Stärkung der regionalen Wasserversorgung und den Fortbestand von Maßnahmen zum Ressourcenschutz zu sichern sowie jede technisch vermeidbare Verschlechterung der Trinkwasserqualität ausschließen. Dazu schlägt die Behörde zunächst eine bundesrechtliche Verankerung dieser beiden wesentlichen Ziele im Wasserhaushaltsgesetz und im Infektionsschutzgesetz vor. Zum Erreichen dieser Ziele sollten die Bundesländer nach bundesrechtlicher Vorgabe Wasserversorgungspläne aufstellen. Auf dieser Grundlage könne dann eine Zulassung von Wasserversorgungsunternehmen erfolgen.
 

 

Datum:20. 11. 2000
Quelle:Umweltbundesamt
Autor:bearbeitet von Wieland Welsch, Thomas Nowak
Weitere Informationen
(http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-presse/presse-informationen/p-4400-d.htm)

 




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