Die deutsche Trinkwasserverordnung dient der Sicherstellung der Genusstauglichkeit von Trinkwasser. Die entscheidenden Parameter sind in den nachfolgenden "Anlagen" zur Trinkwasserverordnung aufgeführt.
Wichtig ist der spitzfindige Unterschied zwischen Trinkwasser und Leitungswasser:
- Trinkwasser wird vom Wasserversorger an die Grundstücksgrenze geliefert und unterliegt der Trinkwasserverordnung.
- Leitungswasser kommt aus Ihrem Wasserhahn und ist nicht unbedingt das gleiche. Durch die Hausinstallation, und dazu zählt schon die Strecke von der Straße bis zum Haus, können Veränderungen erfolgen. Vor allem die Anreicherung mit Blei aus den Wasserrohren zählt zu den großen Problemen. Wenn Sie Haus- oder Wohnungsbesitzer sind, fällt das in Ihren eigenen Verantwortungsbereich.
Sind Sie Mieter, können Sie von Ihrem Vermieter die Ausbesserung verlangen, sofern das Hauswassernetz zweifelsfrei der Verursacher der Verunreinigungen ist.
Anlage 1 zur deutschen Trinkwasserverordnung
(zu § 5 Abs. 2 und 3) MIKROBIOLOGISCHE PARAMETER
TEIL I: Allgemeine Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch
Lfd. Nr. | Parameter | GRENZwert (Anzahl/100 ml) |
1 | Escherichia coli (E. coli) | 0 |
2 | Enterokokken | 0 |
3 | Coliforme Bakterien | 0 |
II: Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch, das zur Abfüllung in Flaschen oder sonstige Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist
Nr. | Parameter | Grenzwert |
1
| Escherichia coli (E. coli)
| 0/250 ml
|
2
| Enterokokken
| 0/250 ml
|
3
| Pseudomonas aeruginosa
| 0/250 ml
|
4
| Koloniezahl bei 22° C | 100/ml
|
5
| Koloniezahl bei 36° C | 20/ml
|
6
| Coliforme Bakterien
| 0/250 ml
|
ANLAGE 2
(zu § 6 Abs. 2)
1. CHEMISCHE PARAMETER
I: Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation in der Regel nicht mehr erhöht
Lfd. Nr. | Parameter | Grenzwert mg/l | Bemerkungen |
1 | Acrylamid | 0,0001 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis |
2 | Benzol | 0,001 | |
3 | Bor | 1 | |
4 | Bromat | 0,01 | |
5 | Chrom | 0,05 | Zur Bestimmung wird die Konzentration von Chromat auf Chrom umgerechnet |
6 | Cyanid | 0,05 | |
7 | 1,2-Dichlorethan | 0,003 | |
8 | Fluorid | 1,5 | |
9 | Nitrat | 50 | Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 mg/l sein |
10 | Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte | 0,0001 | Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte bedeutet: organische Insektizide, organische Herbizide, organische Fungizide, organische Nematizide, organische Akarizide, organische Algizide, organische Rodentizide, organische Schleimbekämpfungsmittel, verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte überwacht zu werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung wahrscheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von 0,00003 mg/l |
11 | Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte insgesamt | 0,0005 | Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte |
12 | Quecksilber | 0,001 | |
13 | Selen | 0,01 | |
14 | Tetrachlorethen und Trichlorethen | 0,01 | Summe der für die beiden Stoffe nachgewiesenen Konzentrationen |
II: Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation ansteigen kann
Lfd. Nr. | Parameter | Grenzwert mg/l | Bemerkungen |
1 | Antimon | 0,005 | |
2 | Arsen | 0,01 | |
3 | Benzo-(a)-pyren | 0,00001 | |
4 | Blei | 0,01 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch innerhalb des Zeitraums, der zur Erreichung des Grenzwertes erforderlich ist, so weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Erreichung dieses Wertes sind schrittweise und vorrangig dort durchzuführen, wo die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch am höchsten ist |
5 | Cadmium | 0,005 | Einschließlich der bei Stagnation von Wasser in Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen |
6 | Epichlorhydrin | 0,0001 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis |
7 | Kupfer | 2 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden. Die Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 19 Abs. 7 ist nur dann erforderlich, wenn der pH-Wert im Versorgungsgebiet kleiner als 7,4 ist |
8 | Nickel | 0,02 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden |
9 | Nitrit | 0,5 | Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht höher als 1 mg/l sein. Am Ausgang des Wasserwerks darf der Wert von 0,1 mg/l für Nitrit nicht überschritten werden |
10 | Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | 0,0001 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren |
11 | Trihalogenmethane | 0,05 | Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform); eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von 0,01 mg/l nicht überschritten wird |
12 | Vinylchlorid | 0,0005 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis |
Anlage 3
(zu § 7)
INDIKATORPARAMETER
Lfd. Nr. | Parameter | Einheit, als | Grenzwert/ Anforderung | Bemerkungen |
1 | Aluminium | mg/l | 0,2 | |
2 | Ammonium | mg/l | 0,5 | Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 30 mg/l außer Betracht. Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Erhöhung der üblicherweise gemessenen Konzentration ist zu untersuchen |
3 | Chlorid | mg/l | 250 | Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1) |
4 | Clostridium perfringens (einschließ lich Sporen) | Anzahl/100 ml | 0 | Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird dieser Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zuständige Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem, um sicherzustellen, dass keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens krankheitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidium, besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschungen unterrichtet die zuständige Behörde über die zuständige oberste Landesbehörde das Bundesministerium für Gesundheit |
5 | Eisen | mg/l | 0,2 | Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bei Anlagen mit einer Abgabe von bis zu 1000 m³ im Jahr bis zu 0,5 mg/l außer Betracht |
6 | Färbung (spektraler Absorptions koeffizient Hg 436 nm) | m-1 | 0,5 | Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit Spektralphotometer oder Filterphotometer |
7 | Geruchs schwellen wert | | 2 bei 12 °C 3 bei 25 °C | Stufenweise Verdünnung mit geruchsfreiem Wasser und Prüfung auf Geruch |
8 | Geschmack | | für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung | |
9 | Koloniezahl bei 22 °C | | ohne anormale Veränderung | Bei der Anwendung des Verfahrens nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a. F. gelten folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrauchers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufbereitung im desinfizierten Wasser; 1000/ml bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b sowie in Tanks von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Bei Anwendung anderer Verfahren ist das Verfahren nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a. F. für die Dauer von mindestens einem Jahr parallel zu verwenden, um entsprechende Vergleichswerte zu erzielen. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden |
10 | Koloniezahl bei 36 °C | | ohne anormale Veränderung | Bei der Anwendung des Verfahrens nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a. F. gilt der Grenzwert von 100/ml. Bei Anwendung anderer Verfahren ist das Verfahren nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a. F. für die Dauer von mindestens einem Jahr parallel zu verwenden, um entsprechende Vergleichswerte zu erzielen.Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden |
11 | Elektrische Leitfähigkeit | µS/cm | 2500 bei 20 °C | Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1) |
12 | Mangan | mg/l | 0,05 | Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bei Anlagen mit einer Abgabe von bis zu 1000 m³ im Jahr bis zu einem Grenzwert von 0,2 mg/l außer Betracht |
13 | Natrium | mg/l | 200 | |
14 | Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) | | ohne anormale Veränderung | Bei Versorgungssystemen mit einer Abgabe von weniger als 10 000 m³ pro Tag braucht dieser Parameter nicht bestimmt zu werden |
15 | Oxidierbarkeit | mg/l O2 | 5 | Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird |
16 | Sulfat | mg/l | 240 | Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1). Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 500 mg/l außer Betracht |
17 | Trübung | nephelo metrische Trübungs einheiten (NTU) | 1,0 | Der Grenzwert gilt am Ausgang des Wasserwerks. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden |
18 | Wasserstoff ionen Konzentration | pH- Einheiten | > 6,5 und< 9,5 | Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1). Die berechnete Calcitlösekapazität am Ausgang des Wasserwerks darf 5 mg/l CaCO3 nicht überschreiten; diese Forderung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerksausgang >7,7 ist. Bei der Mischung von Wasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von 20 mg/l nicht überschreiten. Für in Flaschen oder Behältnisse abgefülltes Wasser kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Für in Flaschen oder Behältnisse abgefülltes Wasser, das von Natur aus kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann der Mindestwert niedriger sein |
19 | Tritium | Bq/l | 100 | Anmerkungen 2 und 3 |
20 | Gesamtricht dosis | mSv/Jahr | 0,1 | Anmerkungen 2 bis 4 |
Anmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17 Abs. 1, erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Anmerkung 2: Die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die relevantesten Überwachungsstandorte werden zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem nach Artikel 12 der Trinkwasserrichtlinie festgesetzten Verfahren festgelegt.
Anmerkung 3: Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Hinblick auf Tritium oder der Radioaktivität zur Festlegung der Gesamtrichtdosis durchzuführen, wenn sie auf der Grundlage anderer durchgeführter Überwachungen davon überzeugt ist, dass der Wert für Tritium bzw. der berechnete Gesamtrichtwert deutlich unter dem Parameterwert liegt. In diesem Fall teilt sie dem Bundesministerium für Gesundheit über die zuständige oberste Landesbehörde die Gründe für ihren Beschluss und die Ergebnisse dieser anderen Überwachungen mit.
Anmerkung 4: Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten.
ANLAGE 4
(zu § 14 Abs.1)
Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen
Umfang der Untersuchung
1. Routinemäßige Untersuchungen
Folgende Parameter sind routinemäßig zu untersuchen*:
Aluminium (Anmerkung 1)
Ammonium
Clostridium perfringens (einschl. Sporen) (Anmerkung 2)
Coliforme Bakterien
Eisen (Anmerkung 1)
elektrische Leitfähigkeit
Escherichia coli (E. coli)
Färbung
Geruch
Geschmack
Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C
Nitrit (Anmerkung 3)
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 4)
Trübung
Wasserstoffionen-Konzentration
* Die Einzeluntersuchung entfällt bei Parametern, für die laufend Messwerte bestimmt und aufgezeichnet werden.
Anmerkung 1: Nur erforderlich bei Verwendung als Flockungsmittel*
Anmerkung 2: Nur erforderlich, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird*
Anmerkung 3: Gilt nur für Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe b und c
Anmerkung 4:Nur erforderlich bei Wasser, das zur Abfüllung in Flaschen oder andere Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist
* In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die periodischen Untersuchungen enthalten
2. Periodische Untersuchungen
Alle gemäß Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter den routinemäßigen Untersuchungen aufgeführt sind, sind Gegenstand der periodischen Untersuchungen, es sei denn, die zuständigen Behörden können für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einer bestimmten Wasserversorgung nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten. Der periodischen Untersuchung unterliegt auch die Untersuchung auf Legionellen in zentralen Erwärmungsanlagen der Hausinstallation nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird. Satz 1 gilt nicht für die Parameter für Radioaktivität, die vorbehaltlich der Anmerkungen 1 bis 3 in Anlage 3 überwacht werden. Häufigkeit der Untersuchungen
Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einem Verteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird. Die Proben sind an der Stelle der Einhaltung nach § 8 zu nehmen, um sicherzustellen, dass das Wasser für den menschlichen Gebrauch die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Bei einem Verteilungsnetz können jedoch für bestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des Versorgungsgebietes oder in den Aufbereitungsanlagen entnommen werden, wenn daraus nachweislich keine nachteiligen Veränderungen beim gemessenen Wert des betreffenden Parameters entstehen.
Menge des in einem Versorgungsgebiet abgegebenen oder produzierten Wassers m³/Tag (Anmerkungen 1 und 2) | Routinemäßige Untersuchungen Anzahl der Proben/Jahr (Anmerkungen 3 und 4) | Periodische Untersuchungen Anzahl der Proben/Jahr (Anmerkungen 3 und 4) |
< 3 | 1 oder nach § 19 Abs. 5 und 6 | 1 oder nach § 19 Abs. 5 und 6 |
> 3 < 1 000 | 4 | 1 |
> 1 000 < 1 333 | 8 | 1 zuzüglich jeweils 1 pro 3 300 m³/Tag (kleinere Mengen werden auf 3 300 aufgerundet) |
> 1 333< 2 667 | 12 |
> 2 667 < 4 000 | 16 |
> 4 000 < 6 667 | 24 |
> 6 667 < 10 000 | 36 |
> 10 000 < 100 000 | 36 zuzüglich jeweils 3 pro weitere 1 000 m³/Tag (kleinere Mengen werden auf 1 000 aufgerundet) | 3 zuzüglich jeweils 1 pro 10 000 m³/Tag (kleinere Mengen werden auf 10 000 aufgerundet) |
> 100 000 | 10 zuzüglich jeweils 1 pro 25 000 m³/Tag (kleinere Mengen werden auf 25 000 aufgerundet) |
Anmerkung 1:Ein Versorgungsgebiet ist ein geographisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt und in dem die Wasserqualität als nahezu einheitlich im Sinne der anerkannten Regeln der Technik angesehen werden kann. Anmerkung 2:Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Menge des abgegebenen oder produzierten Wassers kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets herangezogen und ein täglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden.
Anmerkung 3:Bei zeitweiliger kurzfristiger Wasserversorgung wird das in Tankfahrzeugen bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden untersucht, wenn der betreffende Tank nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist.
Anmerkung 4: Nach Möglichkeit sollte die Zahl der Probenahmen im Hinblick auf Zeit und Ort gleichmäßig verteilt sein.
III. Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das zur Abfüllung in Flaschen oder andere Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist
Menge des Wassers, das zur Abgabe in Flaschen oder andere Behältnisse bestimmt ist m³/Tag * | Routinemäßige Untersuchungen Anzahl der Proben/Jahr | Periodische Untersuchungen Anzahl der Proben/Jahr |
< 10 | 1 | 1 |
> 10 < 60 | 12 | 1 |
> 60 | 1 pro 5 m³ (kleinere Mengen werden auf 5 m³ aufgerundet) | 1 pro 100 m³ (kleinere Mengen werden auf 100 m³ aufgerundet) |
* Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte - ermittelt über ein Kalenderjahr - zugrunde gelegt.
Anlage 5 und 6 beschäftigen sich mit Laborvorschriften.