| | Schimmelpilze in der Wohnung – oft auch ein rechtliches Problem Wenn sich Schimmelpilze in Ecken, an Wänden oder Einrichtung ausbreiten, kann das zu schwerwiegenden Gesundheitsschäden führen. In jedem Fall müssen umgehend Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Doch darüber, wer für den Pilzbefall verantwortlich ist und welche Konsequenzen zu ziehen sind, sind Mieter und Vermieter häufig uneins. Der Mieter sollte sobald er Schimmelbefall entdeckt, den Mangel dem Vermieter anzeigen. In der Regel ist der Nachweis unproblematisch, da Schimmel und Feuchtigkeit sichtbar sind bzw. gemacht werden können. Manchmal siedelt sich Schimmel auch versteckt an, z.B. hinter der Tapete, Verkleidungen oder an der Rückseite von Einrichtungsgegenständen. Im Zweifelsfall kann ein Test des Hausstaubs oder der Raumluft gesundheitsschädliche Verunreinigungen durch Schimmelpilze und deren Sporen nachweisen. Macht der Vermieter den Mieter für den Pilzbefall verantwortlich, muss er beweisen, dass der Schaden nicht auf Baumängel wie ungenügende Dämmung, schadhafte Fassade oder aufsteigendes Wasser zurückzuführen ist. Wenn keine Mängel an Bau, Fenstern, Türen und der Heizung erkennbar sind, muss sich der Mieter entlasten. Er hat vorzutragen, wie oft und wie lange er täglich gelüftet hat. Außerdem muß er Angaben zum Heizverhalten machen und darlegen, dass sich die Möblierung der Wohnung nicht nachteilig auf die Mängel auswirkt (zum Beispiel durch zu nahes Heranrücken der Möbel an die Außenwand). Der Mieter hat grundsätzlich sein Wohnverhalten in zumutbarem Umfang dem Zustand der Mietsache anzupassen und durch ausreichendes Heizen und Lüften Schimmelbildung zu verhindern. Hinweis: Benutzen Sie das Suchfeld auf der enius-Webseite, um nach weiteren Beiträgen zum Thema „Schimmel“ zu recherchieren. Datum: | 6. 7. 2001 | Quelle: | Ratgeber „Tipps und Tricks für Mieter“ von www.finanztip.de | Autor: | bearbeitet von Wieland Welsch, Thomas Nowak |
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