Die Eigenheimzulage kann in Anspruch genommen werden, wenn eigenes Haus angeschafft werden soll, oder wenn Sie Ihre eigene Immobilie erweitern und das Dachgeschoss oder den Keller zu Wohnzwecken umbauen wollen.
Seit 1996 gibt es die vom persönlichen Steuersatz unabhängige Eigenheimzulage. Diese Zulage wird 8 Jahre lang in gleichbleibender Höhe gezahlt. Bei dem Erwerb oder der Herstellung eines Neubaues beträgt diese Zulage maximal DM 5.000 p.a., bei dem Erwerb eines Altbaus maximal DM 2.500 p.a. Familien mit Kindern erhalten zusätzlich eine Kinderzulage von DM 1.500 p.a. je Kind.
Die Voraussetzungen
Jeder, der unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, eine im Inland gelegene Wohnung (im eigenen Haus oder als Eigentumswohnung) aufgrund eines nach dem 31.12.1995 geschlossenen Kaufvertrages erwirbt oder gestellten Bauantrages herstellt, diese Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt, bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet, und nicht bereits für eine andere Wohnung eine Förderung nach § 7b EStG oder § 10e EStG in Anspruch genommen hat, kann die Eigenheimzulage erhalten.
Die Förderung kann auch für Wohnraumvergrößerungen (Dachgeschossausbau, Aufstockungen, Anbauten) und Umwandlung von Räumen, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden (z.B. Kellerräume), oder Umbau von Wohnungen, wenn die Wohnungen infolge Änderungen der Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind in Anspruch genommen werden, wenn die Änderungen mit einem wesentlichen Bauaufwand verbunden sind.
Keine Förderung
Für Ferien- oder Wochenendwohnungen die in einem Sondernutzungsgebiet liegen, Wohnungen, für die der Eigentümer Abschreibungen oder Werbungskosten in Anspruch nimmt.
Laufzeit der Förderung
Die Eigenheimzulage kann nur im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung der Wohnung und in den folgenden 7 Kalenderjahren in Anspruch genommen werden, vorausgesetzt, der Anspruchsberechtigte bewohnt in diesem Zeitraum die Wohnung selbst.
Die Eigenheimzulage wird grundsätzlich einmal für den gesamten Förderzeitraum von 8 Jahren festgesetzt. Der Förderzeitraum beginnt - unabhängig von der Nutzung der Wohnung - immer im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung der Wohnung und endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Wohnung zu eigen Wohnzwecken aufgegeben oder veräußert wird, spätestens jedoch mit Ablauf des 7.Jahres, das dem Anschaffungs- oder Fertigstellungsjahr folgt.
Beginn der Nutzung ist der tatsächliche Einzugszeitpunkt. Der achtjährige Förderzeitraum verlängert sich nicht, wenn die Eigenheimzulage in einem Jahr wegen fehlender Eigennutzung nicht in Anspruch genommen werden kann.
(Anm. von enius: Das heißt, dass ein Förderjahr verloren geht, wenn zwischen Anschaffung und Einzug ein Jahreswechsel liegt!)
Wichtig: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn die Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen zu Wohnzwecken überlassen wird. Angehörige sind neben Ehegatten, Eltern und Geschwistern auch Verlobte, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister der Ehegatten, Kinder der Geschwister, Geschwister der Eltern und Pflegeeltern und Pflegekinder.
Einkunftsgrenzen
Bei Bauantragstellung oder Abschluss des Kaufvertrages nach dem 31.12.1999 darf der Gesamtbetrag der Einkünfte des Erstjahres zuzüglich des Gesamtbetrages der Einkünfte des vorangegangenen Jahres bei Alleinstehenden DM 160.000 und bei Eheleuten DM 320.000 nicht überschreiten. Für jedes Kind (für das Kindergeld oder ein Betreuungsfreibetrag gezahlt wird) erhöht sich der Grenzwert um DM 60.000.
Bei Bauantragstellung oder Kaufvertrag vor dem 1.1.2000 gilt die Einkunftsgrenze von DM 240.000 für Alleinstehende und DM 480.000 für Verheiratete.
Bemessungsgrundlage
Maßgeblich sind die Herstellungs- oder Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffung für den dazugehörenden Grund und Boden. Bei Aus- und Erweiterungen wird der Anteil von Grund und Boden nicht berücksichtigt.
Kosten für Räume die nicht zu Wohnzwecken (z.B. Arbeitszimmer) genutzt werden, sind abzuziehen.
Es werden in allen Fällen höchstens DM 100.000 Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigt. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen darf 50% der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten!
Höhe der Eigenheimzulage
Der Fördergrundbetrag beträgt bei Neubauten 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens jährlich DM 5.000. Bei Altbauten und Aus- und Erweiterungen beträgt der jährliche Fördergrundbetrag 2,5%, höchstens DM 2.500 p.a. Die Kinderzulage beträgt DM 1.500 für jedes Kind.
Der Fördergrundbetrag erhöht sich um bis zu DM 500 p.a., wenn vor Beginn der Eigennutzung anerkannte Energiesparanlagen eingebaut werden und die Arbeiten vor dem 1.1.2003 abgeschlossen sind.
Der Fördergrundbetrag erhöht sich um DM 400 p.a. für eine Wohnung die sich in einem so genannten Niedrigenergiehaus befindet.
Wie oft kann man die Förderung in Anspruch nehmen?
Jeder kann nur einmal im Leben die Eigenheimzulage in Anspruch nehmen - also für Ehegatten insgesamt 2 Objekte.
Wichtig: Wird die Zulage von einem Eigentümer nicht voll ausgenutzt, kann er die restlichen Förderjahre auf das Folgeobjekt übertragen. Der Förderzeitraum verkürzt sich entsprechend.
Antrag auf Eigenheimförderung
Die Förderung wird nach Bezug Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses bei dem für Sie zuständigen Finanzamt beantragt. Dem Antrag sind die notwendigen Unterlagen wie Kaufvertrag, Bauantrag und Handwerkerrechnungen beizufügen. Sie sind verpflichtet dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen wenn eine Änderung eintritt, die zu einer Minderung oder Wegfall der Eigenheimzulage führen.
Quelle: Finanzministerium