| | N-Nitrosodimethylamin | | | | Gruppe: Nitrosamine | CAS-Nr.: 62-75-9 | Formel: H6C2-N-NO | | Synonyme: | | DMNA | | Dimethylnitrosamin | | NDMA |
| | Beschreibung: | - gelbe, ölige Flüssigkeit
- schwacher, charakteristischer Geruch
- Siedepunkt: 151-153 °C
- zersetzt sich beim Erhitzen
- zersetzt sich allmählich beim Lagern, besonders unter Lichteinwirkung
- Dichte: 1,0 g/cm³ (etwa so schwer wie Wasser)
- sehr gut wasserlöslich (ca. 10%)
- löslich in allen gebräuchlichen organischen Lösungsmitteln und Fetten
| | Verwendung: | In der Vergangenheit wurde N-Nitrosodimethylamin verwendet als Lösungsmittel in der Chemie- und Kunststoffindustrie, Weichmacher, Antioxidationsmittel, Wurmbekämpfungsmittel (Nemato) sowie in Schmiermitteln und Kondensatoren zur Erhöhung des Isoliervermögens. Wegen seiner krebserzeugenden Eigenschaft wurde die Verwendung inzwischen jedoch eingestellt. Außer für Forschungszwecke sind gegenwärtig keine Anwendungen bekannt. Da bei bestimmten Prozessen Nitrosamine ungwewollt entstehen, kommt auch N-Nitrosodimethylamin in verschiedenen Bedarfsgegenständen und Lebensmitteln vor. Vor der Umstellung des Darrprozesses wurde es in größeren Mengen im Malz und Bier gefunden (0-68 mg/kg, Mittelwert: 2,7 mg/kg). Heute sind die Gehalte im Bier auf 5-10% der ursprünglichen Gehalte zurückgegangen und die tägliche Aufnahme aus Bier ist für Männer mit 0,1 mg (Frauen 0,03 mg) angegeben (Gesamtaufnahme 0,29 mg pro Tag). N-Nitrosodimethylamin wurde auch in Fleischwaren, geräuchertem Fisch, Pfeffer und anderen Gewürzen sowie in Kautabak und Tabakrauch identifiziert. Im Tabakrauch kommt es in einer Menge von 0,01 - 0,04 μg pro Zigarette vor. Das Verhältnis von Nebenstromrauch zu Hauptstromrauch liegt bei 20:1 bis 100:1. Das heißt, der Nebenstromrauch enthält deutlich mehr davon als der Hauptstromrauch, nämlich das 20- bis 100-fache. Nachgewiesen wurde N-Nitrosodimethylamin auch in Bedarfsgegenständen aus Gummi (auch Naturlatex) und in Pflanzenschutzmitteln. Im Körper kann es beispielsweise aus Nitritpökelsalz oder bestimmten Arzneimitteln (z.B. Aminophenazon) entstehen. Besondere Schutzmaßnahmen gelten laut TRGS 552 "N-Nitrosamine", die auch N-Nitrosodimethylamin betreffen, für folgende Bereiche: Metallbearbeitung, Gießereien, Gummiindustrie, Chemische Industrie, Lederindustrie. | | Gesundheitsgefährdung: | | Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. | | Kann Krebs erzeugen. | | Sehr giftig beim Verschlucken. | | Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten |
| | Sicherheitshinweise: | | Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen. | | Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. | | Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen. |
| | Grenzwert, Richtwerte, Einstufungen: | WGK 3: stark wassergefährdend LD50 (Ratte, oral): 26 mg/kg Luftgrenzwerte am Arbeitsplatz (Summe aller in der TRGS genannten N-Nitrosamine): 0,0025 mg/m³, beim Befüllen von Kesseln und Reaktoren mit Aminen 0,001 mg/m³. Laut Gefahrstoffverordnung gelten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit einem N-Nitrosopyrrolidin-Gehalt ab 0,0001 Massen-% bzw. 1 mg/kg als krebserzeugend. | | Vorschriften: | | BG-Grundsatz 40 | | BG-Regel 163 | | TRGS 102 | | TRGS 150 | | TRGS 200 | | TRGS 201 | | TRGS 400 | | TRGS 402 | | TRGS 403 | | TRGS 420 | | TRGS 440 | | TRGS 500 | | TRGS 514 | | TRGS 552 | | TRGS 555 | | TRGS 901 |
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